Bundessatzung

Bundessatzung der

Alternative Sozialere Bürgerliche Union – ASBU

Verabschiedet auf der Gründungsversammlung der SPV am 09.10.2010 in Köln,

geändert durch die Mitglieder am 21.09.2013.


Präambel

Die ASBU ist eine demokratische Partei,
• die sich für Bildung, Wohlfühlen und Gesundheit der Menschen im weitesten Sinne einsetzt
• die wirtschaftliches Handeln zur Mehrung des Wohlstand und der Gesundheit der Menschen fördert durch eine alternative sozialere Marktwirtschaft.
• die dem Willen des Volkes durch Einsatz von Mini-Volksentscheiden (Repräsentativen Wählerstichproben) zur Aufstellung aller Spitzenkandidaten und durch große Volksentscheide Geltung verschafft
• die die Souveränität anderer Staaten achtet
• die ähnliche Parteien in anderen Ländern fördern wird
• die Nichtwähler wieder mit einbeziehen möchte.

§ 1 Name der Partei

Die Partei führt den Namen: „Alternative Sozialere Bürgerliche Union“

Kurzform: „ASBU“

Landesverbände führen den Namen der Partei mit dem Zusatz des Bundeslandes.


§ 2 Rechtsform, Sitz, Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes.


(2) Sitz der Partei ist in Mainz

(3) Tätigkeitsgebiet der Partei ist das gesamte Bundesgebiet.

§ 3 Ziel der Partei

Ziel der Partei ist es, für den Bereich des Bundes, der Länder und Kommunen, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen und an der Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Bürger im Deutschen Bundestag und in den Bundesländern mitzuwirken.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16.

Lebensjahr vollendet hat und sich verpflichtet, die Satzung sowie die politischen Grundsätze

der Partei anzuerkennen:

(a) das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie die

Bejahung der Grundrechte;

(b) das Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft ;

(c) die Westbindung Deutschlands mit der Mitgliedschaft Deutschlands in der NATO und

der EU, verbunden mit dem Bestreben Deutschlands, mit allen Staaten der Welt in

Frieden und Freundschaft zu leben;

(d) die Ablehnung ausländerfeindlicher, rassistischer, nationalistischer, antisemitischer,

islamfeindlicher, islamistischer, homophober, rechts- oder linksradikaler Positionen

sowie die Ablehnung aller Parteien, Organisationen und Medien, welche solche

Positionen vertreten oder ihnen Raum geben.

Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht

nicht besitzen, können nicht Mitglied der Partei sein oder werden.

(2) Mitglied kann werden, wer das ordnungsgemäß ausgefüllte Aufnahmeformular mit rechtsgültiger Unterschrift versieht und an den Bundesvorstand nach Mainz schickt.

(3) Der Bundesvorstand überprüft die Beitrittserklärung und entscheidet über die Aufnahme. Aufnahmebestätigung wird mitgeteilt.

(3a) Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

(4) Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, wenn das Mitglied ausgeschlossen wurde, oder mit dem Tod.

(5) Nicht Mitglied werden kann, wer gleichzeitig Mitglied in einer anderen Partei ist. Ausnahmen werden auf Antrag im Einzelfall durch den Bundesvorstand geprüft und entschieden

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Förderung der Parteizwecke und an der politischen Arbeit der Partei aktiv zu beteiligen. Insbesondere haben alle Mitglieder Rede- und Antragsrecht.

(2) Alle Mitglieder der Partei und alle Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und alle Handlungen zu
unterlassen, die das Ansehen der Partei schädigen.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Urabstimmungen einzuleiten. Dazu bedarf es eines
Antragtextes, der Anschrift von zwei Vertrauensleuten und des Kreisverbandes sowie die
Unterschrift von 5% der Mitglieder, wobei die Zahl der Mitglieder am 31.12. des
Vorjahres maßgeblich ist.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind
• die Rüge
• der Ausschluss aus der Partei

(2) Bei parteischädigendem Handeln mit minderem Schaden kann eine Rüge ausgesprochen werden, desgleichen bei ehrlosem Handeln oder bei groben Verstößen gegen die Grundsätze der Partei. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nur, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.

(3) Ein Parteiordnungsverfahren wird aus gegebenem Anlass oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder einer Gliederung von deren Schiedsgericht durchgeführt. Das Schiedsgericht muss den Betroffenen anhören und seine Entscheidung schriftlich begründen.
Bei Widerspruch des Betroffenen wird das nächst höhere Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung angerufen.


(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der ausführende Vorstand der Partei ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur endgültigen Entscheidung über das Verfahren ausschließen.


(5) Mitglieder, die den Versuch unternehmen, die Partei, die Satzung oder den Grundsatz zu unterwandern, zum Zwecke der Zusammenführung mit einer anderen Partei oder zum eigenen persönlichem Vorteil, werden umgehend und mit sofortiger Wirkung aus der Partei ausgeschlossen. Die Partei behält sich rechtliche Schritte gegen diese Person vor.

§ 7 Gliederung

(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände sowie Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Der Zuständigkeitsbereich dieser Gebietsverbände ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Bundesländer, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

Ein Landesverband darf nicht Gliederungen anderer Landesverbände an sich ziehen.

(2) Werden einem Lande im staatsrechtlichen Sinne Teile eines anderen Landes oder bis dahin bestehenden Landes angegliedert, so gehen die in dem bisher bestehenden Lande vorhanden Gliederungen der Partei in dem Landesverband des vergrößerten Landes auf. Der aufnehmende Landesverband hat innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme einen Parteitag nach den Regeln seiner Satzung einzuberufen, auf dem die Organe des Landesverbandes entsprechend dieser Satzung neu gewählt werden. Dieser Parteitag muss spätestens einen Monat nach seiner Einberufung zusammentreten. Unterbleibt dies, so hat der Bundesvorstand das Recht der Einberufung.

(3) Wird aus zwei oder mehreren Ländern ein neues Land im staatsrechtlichen Sinne gebildet und schließen sich die Gliederungen der Partei nicht von selbst innerhalb von vier Monaten zu einem neuen Landesverband zusammen, so entscheidet der Bundesvorstand im Benehmen mit den bisherigen Landesverbänden über Form und Art des Zusammenschlusses, es sei denn, der Zusammenschluss ist inzwischen erfolgt.

§ 8 Organe

Organe der Bundespartei und ihrer Untergliederungen im Sinne des Parteiengesetzes sind dem Rang nach
• auf Bundesebene der Parteitag und der Bundesvorstand
• auf Landesebene die Hauptversammlung und der Landesvorstand
• In den weiteren Untergliederungen die Mitgliederversammlung und der entsprechende Vorstand.

§ 9 Parteitag, Hauptversammlung und Mitgliederversammlung

Der Parteitag tritt in Mainz in Form einer Mitgliederversammlung zusammen. Versammlungen der Partei und ihrer Untergliederungen treten in den jeweiligen Bereichen zusammen.


(1)  Der Parteitag ist das höchste beschlussfähige Organ der Partei.

(2) Der Parteitag findet mindestens alle zwei Jahre statt.

(3) Jeder ordentliche Parteitag wird vom Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen im Internet oder per Post angekündigt. Zusätzlich werden alle Parteimitglieder direkt per Email über diesen Termin, die Tagesordnung und die vorliegen Anträge informiert. Für außerordentliche Parteitage kann die Frist auf 21 Tage verkürzt werden. Bei Anwesenheit aller Mitglieder ist keinerlei Frist erforderlich.
Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, leitet die Konferenz und das Forum.

(4) Der Parteitag hat folgende Aufgaben:

• Verfassen einer Geschäftsordnung,
• Entgegennahme und Erörterung der vorgelegten Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte,
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht gleichzeitig im Vorstand sein dürfen,
• Wahl der Mitglieder der Schiedsgerichte (s. § 17)
• Beschlussfassung und Entscheidung über Anträge
• Beschlussfassung von Parteiprogramm, Satzung, Finanzordnung und Schiedsgerichtordnung
• Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Parteien
• Empfehlungen für Wahlen und Urabstimmungen verfassen.

(5) Anträge für den Parteitag können jederzeit von den Mitglieder per Email oder
Post an den Vorstand gesendet werden. Bis zum Parteitag werden alle Anträge vom Vorstand dokumentiert.

(6) Die Beschlüsse des Parteitags sowie der Mitgliederversammlung und die Wahlergebnisse sind zu protokollieren. Protokolle müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.

(7) Die Teilnehmer eines Parteitages, die Anträge, der Ablauf, sowie die Beschlüsse werden drei Jahre aufbewahrt und sind jedem Mitglied zur Einsicht zugänglich.

(8) Die vorgenannten Bestimmungen über den Parteitag gelten entsprechend auch für die Haupt- und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, in offener Abstimmung dort, wo zulässig.

(2) Vorstandwahlen aller Gliederungen:
Die Vorstandsmitglieder werden getrennt und einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Jedes Mitglied kann kandidieren. Um die Kandidatenzahl zu begrenzen, darf in einer Vorabstimmung jedes Mitglied für jedes Amt eine Person auswählen und unterstützen. Die maximal 10 Kandidaten für eine spezielle Funktion, die die jeweils höchste Zahl von Unterstützerpunkten erhalten haben, werden für die Wahl nominiert.

(3) Kontrolle von Funktionsträgern
Wird das Verhalten einzelner Funktionsträger kritisiert, können 5% der Mitglieder eine Abstimmung über die Missbilligung verlangen.
Sind bei der Abstimmung mehr als 30% der Parteimitglieder für die Missbilligung, hat der Funktionsträger die Pflicht, soweit möglich, eine Korrektur durchzuführen. Sind mehr als 50% der Wahlberechtigten für die Missbilligung, ist der Funktionsträger abgewählt. Es ist dann sofort eine Neuwahl durchzuführen. Bis dahin übernehmen die verbleibenden Funktionsträger seine Aufgaben.

§ 11 Wahl der Mandatsträger

Für die Wahlen der Mandatsträger finden die Bestimmungen des § 10 Anwendung. Für die Mandate können nur Mitglieder  kandidieren.
Zuständig für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mandatsträger, der Einreichung der Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen und den Wahlkampf ist der Vorstand der jeweils kleinstmöglichen Gliederung, ersatzweise der Vorstand der übergeordneten Gliederung.
Ziel der Partei ist es, an allen Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden teilzunehmen.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Partei und führt die Beschlüsse der Mitglieder aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Hauptaktivität der Vorstände ist das Organisieren der permanenten Abstimmung zur Willensbildung der Partei. Weiterhin verantwortet er die Öffentlichkeitsarbeit von Partei oder Gliederung. Er führt die Mitgliederdatei und unterhält Archive. Er organisiert die Versammlungen. Über alle Vorgänge legt er Rechenschaft ab.

(2) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus Vorsitzendem, einem Vertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Die Vorstände der Untergliederungen bestehen entsprechend aus Vorsitzendem, einem Vertreter, einem Schriftführer und einem Kassenwart. Eine Ämterhäufung ist nach dieser Satzung möglich.

(3) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

§ 13 Willensbildung

(1) Eine umfassende Information per Post und Internet über anstehende Wahlen und Abstimmungen erlaubt für Beschlussfassungen die einfache Stimmenmehrheit.
Während der Durchführung einer Abstimmung darf niemand Zwischenergebnisse
erfahren.

(2) Bei den unter § 5 genannten Urabstimmungen muss eine Mindestbeteiligung von 30% der berechtigten Mitglieder erzielt werden. Wird festgestellt, dass diese Mindestbeteiligung nicht erreicht wurde, ist eine neue Urabstimmung durchzuführen. Ist auch nach der zweiten Urabstimmung keine Mindestbeteiligung erzielt worden, wird die Urabstimmung ohne Ermittlung des Stimmverhaltens dem Parteitag oder der Hauptversammlung zur endgültigen Entscheidung überlassen.

§ 14 Schiedsgericht

Das Bundesschiedsgericht und die Schiedsgerichte der Untergliederungen bestehen aus drei Personen, die keinem Vorstand angehören dürfen, die in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und keine Einkünfte von der Partei beziehen. Mindestens ein Mitglied eines Schiedsgerichtes sollte über juristische Kenntnisse verfügen. Sie werden zusammen mit zwei Nachrückern für vier Jahre gewählt. Auch Nichtmitglieder können in Schiedsgerichte gewählt werden. Die Wahlen werden gemäß § 9.5 vom Parteitag durchgeführt.
Für die Tätigkeit des Schiedsgerichtes ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit gewährleistet.

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder einer Untergliederung mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Parteitag und durch die Parteitage der Landesverbände Schiedskommissionen zu bilden.
Für weitere Untergliederungen können Schlichtungskommissionen gebildet werden, die auch für mehrere Untergliederungen entscheiden.


(2) Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen.

(3) Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei sowie einzelnen Mitgliedern und Untergliederungen. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Untergliederungen und Zusammenschlüssen. Sie ist Berufungsinstanz gegen Entscheidungen von Landesschiedskommissionen.

(4) Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung einer Untergliederung gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.

(5) Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahren
a) Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen,
b) Mitglieder nach § 6 Abs. 1 aus der Partei ausschließen.

§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände

Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes gegen Gebietsverbände, wie auch der Vorstände übergeordneter Gebietsverbände gegen ihre jeweiligen Untergliederungen, können erfolgen, wenn
• Untergliederungen oder deren Organe gegen Satzungsbestimmungen oder Parteigrundsätze in grober Weise verstoßen.
• Untergliederungen oder deren Organe Beschlüsse übergeordneter Gliederungen nicht ausführen.
Die Ordnungsmaßnahme eines übergeordneten Gebietsverbandes oder des Bundesvorstandes bedarf für diese Ordnungsmaßnahmen der Bestätigung durch ein höheres Organ. Im Falle des Bundesvorstandes ist das übergeordnete Organ die nächste Mitgliederversammlung der Bundespartei, bei der dieser Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung durch das höhere Organ verweigert wird.
Die Maßnahmen sind:
a) Die Verwarnung, unter Umständen verbunden mit der Anordnung,
innerhalb einer bestimmten Frist eine angeordnete Maßnahme durchzuführen
oder zu unterlassen
b) die Auflösung oder den Ausschluss von Gebietsverbänden
c) Die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, unter
Umständen verbunden mit der kommissarischen Betreuung eines oder
Mehrerer Mitglieder der Untergliederung mit den Aufgaben der Enthobenen
bis zur baldigen Neuwahl.
d) Gegen die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 kann das zuständige
Landes- oder das Bundes-Schiedsgericht angerufen werden. Die
Entscheidung des jeweiligen Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 16 Finanzen

(1) Der Schatzmeister der Gesamtpartei führt eine ordnungsgemäße Buchführung. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Vierteljährlich wird eine Quartalsübersicht für alle Mitglieder veröffentlich.
Der Schatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz beim Präsident des Deutschen Bundestages bis zum 30. September eines jeden Jahres. Zu diesem Zweck legen die Untergliederungen spätestens zum 30. Juni jeden Jahres die Abrechnungen vor.

(2) Untergliederungen führen eine eigene Buchhaltung. Der Bundesschatzmeister oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, die Übereinstimmung von Buchhaltung und Kassenbestand der Untergliederungen zu überprüfen.

(3) Die Finanzmittel der Partei setzen sich aus Spenden und der staatlichen Parteifinanzierung zusammen. Sie werden ausschließlich vom Bundesverband entgegengenommen und den Untergliederungen nach Bedarf und Verfügbarkeit auf Antrag zugeteilt.

(4) Der Bundesschatzmeister erstellt im Auftrag des Parteitages mit dessen Vorgaben einen Haushaltsplan. Er gibt den Untergliederungen Hinweise über die Verwendung und Verbuchung der Mittel. Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters ist Bestandteil des Berichtes des Bundesvorstandes.
Die Buchhaltungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 17 Auflösung der Partei oder Untergliederungen

Über die Auflösung der Partei entscheiden die Mitglieder. Hierzu ist eine Urabstimmung erforderlich.
Die Mitglieder werden schriftlich aufgefordert, Ihre Stimme mit ja oder nein zu einer Auflösung der Partei wiederum schriftlich an den Bundesvorstand zu schicken. Es ist eine Postlaufzeit von 4 Wochen zu berücksichtigen, bis die Stimmen der Mitglieder beim Bundesvorstand eingegangen sein müssen.
Die Anzahl des Rücklaufes der abgegebenen Stimmen ist bindend. Die einfache Mehrheit entscheidet über die Auflösung der Partei. Eine Auflösung der Partei kann nur auf Antrag einzelner Mitglieder oder Untergliederungen beim Bundesvorstand beantragt werden.
Beschlüsse über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Urabstimmung.
Vor einer Auflösung wird durch eine bestmögliche Befragung aller Mitglieder entschieden, an welche beim Bundeswahlleiter registrierte Partei ähnlicher Zielsetzung Rechte und Vermögen fallen.


§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Parteitages am 9.10.2010 in Kraft. Ergänzungen oder Änderungen müssen nach den Regeln des § 13 beschlossen werden. Treten im Zusammenhang mit der Parteiarbeit nicht durch die Satzung geregelte Vorgänge auf, ist bis zu einer Anpassung der Satzung im Sinne der Satzung zu verfahren.
Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze von Bund und Ländern.